Betriebskosten (oder auch Nebenkosten) fallen, wie der Name schon sagt, durch den bestimmungsmäßigen Betrieb einer Immobilie bzw. des Grundstücks an. Es wird unterschieden zwischen „umlagefähigen Betriebskosten“ und „nicht-umlagefähigen Betriebskosten“. „Umlagefähige Betriebskosten“ darf der Immobilieneigentümer auf seine/n Mieter/in umlegen, sodass dieser die umlagefähigen Betriebskosten übernehmen muss. Die „nicht-umlagefähigen Betriebskosten“ hat der Vermieter zu tragen.
Dazu gehören die Kosten für die Instandhaltung des Objektes, Reparaturkosten und die Kosten für die Verwaltung der Immobilie. Welche Kosten vom Eigentümer umgelegt werden dürfen muss im Mietvertrag festgehalten werden. Weiteres steht auch in der Betriebskostenverordnung.
Wir erstellen für Sie gem. der Heizkosten – und Betriebskostenverordnung die Betriebskostenabrechnung und stellen diese Ihren Mieter zu. Zu den Leistungen gehören:
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